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Behinderung Feststellung
Kurztext
- Feststellung einer Behinderung beantragen
- vom Antragsteller vorzulegen sind ggf. Vollmacht, Betreuungsnachweis, Sorgerechtsnachweis sowie zwingend für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates die Kopie des Aufenthaltstitels und bei Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in Deutschland die Bescheinigung des Arbeitgebers
- vom Antragsteller nicht zwingend vorzulegen sind Dokumente (Arztbriefe, Krankenhausberichte, Gutachten u.ä.), die den Gesundheitszustand betreffen
- medizinische Unterlagen werden durch die zuständige Stelle von Ärzten/Ärztinnen, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen etc. und auch von der Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Berufsgenossenschaft, Arbeitsagentur etc. angefordert
- sofern eine Untersuchung erforderlich ist, erfolgt eine entsprechende Information an den Antragsteller, ein Anspruch auf eine gutachtliche Untersuchung besteht nicht
- eine versorgungsärztliche Stellungnahme wird nach der Sachverhaltsaufklärung selbständig von der zuständigen Stelle erstellt
- auf Grundlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme fertigt die zuständige Stelle einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie etwaige Merkzeichen oder einen Bescheid über die Ablehnung der Feststellung einer Behinderung
- zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen: Kreis oder kreisfreie Stadt nach Wohnort
Leistungsbeschreibung
Mithilfe dieses Antrags können Sie die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung beantragen.
Sofern die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, wird ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Der GdB beträgt zwischen 20 und 100 je nach Schwere der Beeinträchtigungen. Bei einem GdB von 50 oder mehr kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Neben dem Grad der Behinderung können bei Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Einschränkungen auch Merkzeichen festgestellt werden. Diese Merkzeichen werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen.
Folgende Merkzeichen können Sie beantragen:
G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
H - Hilflosigkeit
B - Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
RF - Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
GL - Gehörlosigkeit
BL - Blindheit
TBL - Taubblindheit (Befreiung von den Rundfunkgebühren)
Rechtsgrundlage
§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage zu § 2 der VersMedV)
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- unterschriebene Schweigepflichtentbindung
- ggf. Vollmacht, Betreuungsnachweis, Sorgerechtsnachweis
- für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates: Kopie des Aufenthaltstitels
- bei Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in Deutschland: Bescheinigung des Arbeitgebers
Freiwillig:
- Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z.B. Arztbriefe, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, ärztliche Gutachten)
- Bescheide anderer Stellen über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigung (GdS)
Voraussetzung
Bei der Beurteilung des festzustellenden GdB werden nach Schweregrad nur die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt, die länger als sechs Monate bestehen und durch aktuelle Befundberichte oder Gutachten nachgewiesen sind.
Kosten
keineVerfahrensablauf
Für Ihren Antrag ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Sie wohnen. Sie erhalten von dort eine Eingangsbestätigung mit weiterführenden Informationen.
Ihr Antrag und die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden geprüft. Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ärzten oder Institutionen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend zu klären.
Ihre Unterlagen werden unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie etwaige Merkzeichen.
Wenn der GdB 50 oder mehr beträgt, können Sie nach Einreichung eines Lichtbildes zudem einen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat erhalten. Dieser wird separat über einen Dienstleister an Sie zugestellt.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Antrag-Schwerbehindertenrecht_neu.pdf (bezreg-muenster.de)
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Hier finden Sie das Informationsangebot der Bezirksregierung Münster rund um die Themen Behinderung und Schwerbehindertenausweis. https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/schwerbehindertenrecht/index.html Die Broschüre „Behinderung und Ausweis“ des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und der Bezirksregierung Münster bietet einen umfassenden Überblick. Sie kann auch in Papierform auf den Seiten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe kostenlos bestellt werden. https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/media/filer_public/3a/9d/3a9d911b-05d4-4722-9255-10cd20d80315/lwl_bua2022_pdf-ua.pdfHinweise
Sie können einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht jederzeit stellen. Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Für die Ausstellung eines Ausweises müssen Sie sich schriftlich mit der Datenweitergabe an den Dienstleister einverstanden erklären.
Für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages bei der Finanzverwaltung ist die Angabe Ihrer Steuer-ID und Ihre Einverständniserklärung mit der Datenweitergabe erforderlich.
Für die weitere Sachverhaltsaufklärung wird eine von Ihnen unterschriebene Schweigepflichtentbindung benötigt.
Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren (Obliegenheit) ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die Feststellung nach dem SGB IX ganz oder teilweise versagt werden, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Frist
keine