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Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes
Kurztext
- Wohnung Abmeldung der Nebenwohnung
- wenn aus einer Nebenwohnung ausgezogen wird, ist diese Nebenwohnung abzumelden, sofern keine neue Wohnung bezogen wird
- keine Gebühren
- Frist: spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszug
- zuständig: Meldebehörde, die für die Hauptwohnung beziehungsweise die nun alleinige Wohnung zuständig ist
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung im Inland ausziehen und keine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen.
Voraussetzung
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und
- Sie beziehen keine neue Wohnung.
Kosten
keineVerfahrensablauf
Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:
Persönlich:
- Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
- Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
- Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Schriftlich:
- Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
- Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
- Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Elektronisch:
- Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.
Weiterführende Informationen
Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.htmlFrist
Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): eine Woche vor Auszug.