Verbrennen von Schlagabraum

  • Leistungsbeschreibung

    Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich unzulässig, da diese einer anderen Verwertung zugeführt werden sollen.

    Im Gebiet der Gemeinde Ladbergen darf Schlagabraum aus Maßnahmen im Außenbereich zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen im Zeitraum 15. Oktober eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres unter Beachtung von Auflagen verbrannt werden.

    Grundsätzlich sollte man sich auch vorweg Gedanken machen, ob der Schlagabraum nicht grds. anderweitig verwendet werden könnte, bspw. als stoffliche Verwertung mittels sog. Holz-Schredder/- Häcksler im Sinne der Landschaftspflege auf dem Wall oder zur Energieholzverarbeitung. Ebenso die Anlegung einer sog. Totholzhecke zur Schaffung von Lebensraum könnte eine denkbare Alternative darstellen.

    Eine Verbrennung ist der Ordnungsbehörde mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Name, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Personen, die das Feuer beaufsichtigen, telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Die erforderlichen Daten werden allesamt eingefordert. Dazu hält die Gemeinde Ladbergen ein entsprechendes Formular bereit, welches hier und auf der Internetseite der Gemeinde Ladbergen bereit steht.

    Das Verbrennen an sich ist nur werktags (Montag bis Samstag) bis zum Einbruch der Dunkelheit zulässig und ist mit Einbruch der Dunkelheit zu löschen.

    Eine nicht angezeigte oder unzulässige Verbrennung kann einen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr auslösen und darüber hinaus bußgeldrechtlich geahndet werden.

    Die entsprechende Allgemeinverfügung mit den für das Verbrennen zu beachtenden Auflagen sowie das Anmeldeformular sind beim Ordnungsamt erhältlich oder können hier abgerufen werden (siehe unten).

    Die Auflagen, die bei der Verbrennung zu beachten sind, können dem Text der Allgemeinverfügung in der Rubrik Ortsrecht entnommen werden. 

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende