Name der Ehegatten

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB).
    Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zu Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.

    Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich §1355 BGB Anwendung. Danach gilt:
    Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der  Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen.

    Wird jedoch ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies nur der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name der Frau oder des Mannes sein.

    Die Bestimmung eines Ehenamens findet in der Regel bei der Eheschließung statt. Sie kann jedoch, wenn bei der Eheschließung noch nichts erklärt wurde, unbefristet nachgeholt werden. Zur nachträglichen Bestimmung des  Ehenamens wenden Sie sich in der Regel an den Wohnsitzstandesbeamten.

    Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen:
    Der Ehepartner kann dem Ehenamen- seinen Geburtsnamen voranstellen,- seinen Geburtsnamen anfügen,- seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen,- seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen.
    Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner hiernach einen Doppelnamen führen, gibt es nicht. Ebensowenig sind Dreifachnamen zulässig. Wird ein durch Anfügung oder Voranstellung gebildeter Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Standesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich.

    Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihr Standesamt.


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