Schöffen und Jugendschöffen Ehrenamt mit Verantwortung

  • Leistungsbeschreibung

    Was sind Schöffen?
    Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht über eine juristische Ausbildung verfügen müssen. In Strafverfahren besteht ein Schöffengericht aus zwei Schöffen sowie mindestens einem Berufsrichter. Dabei üben die Schöffen und Berufsrichter gleichermaßen das Richteramt in vollem Umfang aus, haben dasselbe Stimmrecht und genießen richterliche Unabhängigkeit.

    Das Schöffenamt ist in die Rechtsprechung aufgenommen worden, um "Volkes Stimme" in die Justiz einzubeziehen. Als Schöffen werden Personen eingesetzt, die einen gesunden Menschenverstand sowie Lebens- und Berufserfahrung mitbringen. Jugendschöffen sollen über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

    Die Gemeinde Ladbergen ist hier als Vermittler tätig und sammelt Vorschläge, die dann den Gerichten vorgelegt werden.

    Bewerben können sich Mitbürgerinnen und Mitbürger, die

    • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    • zu Beginn der Amtszeit mindestens 25 Jahre alt sind.
    • zu Beginn der Amtszeit nicht älter als 69 Jahre sind.
    • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Ladbergen wohnen.
    • weder vorbestraft noch entmündigt sind.
    • beruflich nicht mit der Justiz verbunden sind (beispielsweise Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Justizvollzugsbeamte oder ähnliches)
      Grundlage: §§ 31 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

    Zeitlicher Aufwand
    Wie oft Sie in der Amtszeit eingesetzt werden, hängt davon ab, ob Sie zum Hauptschöffen oder Ersatzschöffen gewählt wurden.
    Hauptschöffen sollen möglichst zu zwölf Sitzungstagen pro Jahr herangezogen werden.

    Vereinbarkeit mit dem Beruf
    Die Schöffentätigkeit ist ehrenamtlich. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie in erforderlichem Umfang freizustellen.

    Zuwendungen
    Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit, Sitzungsgelder, Fahrtkostenerstattung und gegebenenfalls einen Verpflegungszuschuss. Verdiensteinbußen durch die Schöffentätigkeit sind nicht zu befürchten.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende