Spielhallen Erlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis) sowie eine glückspielrechtliche Erlaubnis.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
    • Nutzflächenberechnung
    • bei Neueinrichtung: Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung des Bauamtes
    • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 GlüStV i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV) 

    Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

  • Frist

    Es gelten keine Antragsfristen. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die beiden o.g. Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende