Personalausweis Ausstellung neu wegen sonstiger Namensänderung

  • Leistungsbeschreibung

    Hat sich der Name geändert, ist der Personalausweis (wegen falscher Namensangabe) ungültig und es muss ein neuer beantragt werden.

     Ausnahme: Es liegt ein gültiger Reisepass mit dem richtigen Namen vor.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    - Beleg der Namensänderung (Feststellungsbescheid oder Urteil)
     - gültiger (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde,
     - bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständnis(-erklärung) der Erziehungsberechtigten,
     - bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis,
     - ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel).

  • Voraussetzung

    - Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
     - Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

  • Kosten

    - 28,80 Euro für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren
     - 22,80 Euro für Antragsteller unter 24 Jahren
     - 22,80 Euro für den 1. Personalausweis für Kinder und Jugendliche (Antragsteller unter 24 Jahren)
     - 10,00 Euro für den vorläufigen Personalausweis
     - 13,00 Euro Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde)
     - 30,00 Euro Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
     - Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich für Bedürftige (im Ermessen der Personalausweisbehörde)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende