Abschriften Beglaubigung

  • Leistungsbeschreibung

    Zur Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften gehören die amtliche Beglaubigung von

       

    • Abschriften
    • Vervielfältigungen
    • Negativen   
    • elektronischen Dokumenten und Ausdrucken elektronischer Dokumente sowie von
    • Unterschriften und Handzeichen.

       

    An unterscheidet zwischen amtlichen und öffentlichen Beglaubigungen. Eine öffentliche Beglaubigung kann durch einen Notar      erfolgen, eine amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde.   

  • Rechtsgrundlage