Einwohnerantrag

  • Leistungsbeschreibung

    Einwohner ist, wer in der Stadt/Gemeinde wohnt (§ 21 GO). Der Einwohnerantrag (§ 25 GO) kann von Einwohnern gestellt werden, die ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Stadt/Gemeinde haben und mindestens 14 Jahre alt sind. Er muss von mindestens 5 % der Einwohner unterstützt werden.

    Mit dem Einwohnerantrag haben die Einwohner einer Stadt/Gemeinde die Möglichkeit, den Rat der Stadt/Gemeinde zu zwingen, über eine bestimmte Angelegenheit - für die der Rat zuständig ist - zu beraten und zu entscheiden. Der Rat bleibt in seiner Entscheidung allerdings frei. Anders als beim Bürgerbegehren/Bürgerentscheid haben die Einwohner hier keine Möglichkeit die Entscheidung an sich zu ziehen.

    Der Einwohnerantrag muss von einer Bestimmten Anzahl von Einwohnern unterstützt werden (Unterschriftslisten) und ist an strenge Formenvorschriften und einige Voraussetzungen gebunden, die sich im einzelnen aus § 25 GO ergeben. Es wird dringend empfohlen, sich von der Stadt-/Gemeindeverwaltung beraten zu lassen, um ein Scheitern an Formvorschriften oder mangelnden Voraussetzungen zu vermeiden.


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