Waffenschein

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins:

    • Mindestalter 18 Jahre
    • Zuverlässigkeit
    • Persönliche Eignung
    • schriftliche Begründung (s. u.: Unterlagen)
    • Versicherung
    • Nachweis der Sachkunde

    Die Nachweise über das Bedürfnis sowie einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung können Sie bei Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt stellen.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis/­ Reisepass
    • Versicherungsnachweis
    • Sachkundenachweis
    • Angaben, die glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums, z. B. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
    • Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • Weiterführende Informationen

    Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus.