- Rathaus
- Virtuelles Rathaus
- Ratsinfosystem
- Bekanntmachungen
- Vergaben
- Öffentliche Bekanntmachungen
- 2024
- 2025
- Ankündigung von Baugrunduntersuchungen und Kampfmittelräumarbeiten für die Trassenplanung
- Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW
- Ankündigung von Kartierungsarbeiten für die Trassenplanung
- Ankündigung von Kartierungsarbeiten für die Trassenplanung-1
- Ankündigung von Vorarbeiten für die Trassenplanung - Juni bis August 2025
- Bekanntmachung Auslage gutachterliche Stellungnahme
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ladbergen
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ladbergen
- Bekanntmachung zum Beschluss und Durchführung der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 120 "Espenhof", 2. Änderung / Erweiterung
- Bekanntmachung zum Beschluss und Durchführung der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 21 "Lütke Rott", 4. Änderung
- Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Archiv der Bekanntmachungen
- Abfallkalender
- Interaktiver Haushalt
- Leben & Wohnen
- Gemeindeportrait
- Leben
- Umwelt & Klima
- Bauen & Kaufen
- Wirtschaft
- Familie & Bildung
- Kultur & Tourismus
- Bürgerservice
Gewerbe An-, Um- & Abmeldungen
Gewerbean-, -um- und -abmeldungen
Wer den selbständigen Betrieb eines bestehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle aufnimmt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt bei der Verlegung bzw. der Aufgabe des Betriebes.
Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass, bei Auswärtigen eine Meldebescheinigung des Wohnsitzes mitzubringen. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen oder nachzuweisen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig.
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie unter:
Go! Das Gründungsnetzwerk:nrw www.go.nrw.de
Infocenter Gewerbeanmeldung www.service.wirtschaft.nrw
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformationen einzuholen bei der
Handwerkskammer Industrie- und Handelskammer.