- Rathaus
- Virtuelles Rathaus
- Ratsinfosystem
- Bekanntmachungen
- Vergaben
- Öffentliche Bekanntmachungen
- 2024
- Bekanntmachung zu Baugrunduntersuchungen und Kampfmittelräumarbeiten für die Trassenplanung Dezember 2024 bis Februar 2025
- Bekanntmachung des Wahlleiters der Gemeinde Ladbergen über die Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2025
- Bekanntmachung zu Baugrunduntersuchungen und Kampfmittelräumarbeiten für die Trassenplanung September bis November 2024-1
- Bekanntmachung zur 47. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Lütke Rott“ Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit
- Bekanntmachung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Lütke Rott“ Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit
- Bekanntmachung von Satzungen aus der Ratssitzung vom 19.12.2024
- 2025
- Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Ladbergen
- Bekanntmachung der Gemeinde Ladbergen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
- Wahlbekanntmachung der Gemeinde Ladbergen
- 2024
- Archiv der Bekanntmachungen
- Abfallkalender
- Interaktiver Haushalt
- Leben & Wohnen
- Gemeindeportrait
- Leben
- Umwelt & Klima
- Bauen & Kaufen
- Wirtschaft
- Familie & Bildung
- Kultur & Tourismus
- Bürgerservice [optiGov]
Gewerbe An-, Um- & Abmeldungen
Gewerbean-, -um- und -abmeldungen
Wer den selbständigen Betrieb eines bestehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle aufnimmt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt bei der Verlegung bzw. der Aufgabe des Betriebes.
Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass, bei Auswärtigen eine Meldebescheinigung des Wohnsitzes mitzubringen. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen oder nachzuweisen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig.
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie unter:
Go! Das Gründungsnetzwerk:nrw www.go.nrw.de
Infocenter Gewerbeanmeldung www.service.wirtschaft.nrw
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformationen einzuholen bei der
Handwerkskammer Industrie- und Handelskammer.
Formulare
Suchergebnisse werden geladen
Keine Formulare/Verfahren gefunden.